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Jauernig - Bürgerliches Gesetzbuch: BGB - 19. Auflage 2023

C.H.BECK  ISBN 978-3-406-79922-8. 3099 Seiten 

Als Student einen Kommentar zu rezensieren- das scheint auf den ersten Blick zumindest ungewöhnlich. Kommentare brauchen doch eigentlich nur Praktiker zum Nachschlagen, an der Uni habe ich nur für Haus- und Seminararbeiten einen Kommentar gebraucht. Groß, umfangreich und unpraktisch, das waren meine Vorurteile. 

Mit diesen Annahmen im Hinterkopf habe ich dann angefangen, mit dem “Jauernig” zu arbeiten. Dabei wurde ich durchaus überrascht.

Denn trotz des, für Studiverhältnisse, riesigen Umfangs von über 3000 Seiten, ist der Kommentar gut strukturiert. Er enthält Erklärungen, Ergänzungen, Vertiefungen und Entscheidungsnachweise zu jedem Paragraphen des BGB. Das unterscheidet sich natürlich erheblich von Lehrbüchern, die einen systematischen, nach Themen und Regelungskomplexen Aufbau wählen und zeigt: Dieser Kommentar ist nicht dazu gedacht, um mit ihm einen Überblick über klausur- und examensrelevante Themen zu gewinnen. Das soll er aber auch nicht, seine Stärke ist vielmehr die Komprimierung einer erheblichen Menge von Wissen und Sonderproblemen, und für diesen Zweck ist auch sein Aufbau perfekt. Kleine Sonderprobleme, mit denen man sich in einer Hausarbeit oder der Examensvorbereitung herumschlägt, werden hier präzise benannt und mit Fundstellen belegt, freilich ohne Ausführung von Meinungsstreitigkeiten zu führen. Das macht den Kommentar sehr praxistauglich, Studierende könnten sich von dieser Art der Problemlösung ohne Gutachtenstil, Meinungsstreits und mit viel Bezug auf Rechtsprechung jedoch teils überfordert fühlen. 

Trotzdem kann der “Jauernig” auch abseits von Hausarbeiten durchaus von Nutzen sein. Er berücksichtigt den aktuellen Stand des Gesetzes und beinhaltet auch schon die Neuerungen des Personengesellschaftsrechts zum 01.01.2024, besonders die Kommentierungen zu den Regelungen über digitale Produkte in den §§ 327 ff. BGB sind jedoch so aktuell und umfangreich, wie man es von Lehrbüchern (noch) nicht kennt. Auch an anderen Stellen kann die Arbeit mit dem Kommentar durchaus nutzen, so etwa im Bereich der ebenfalls kommentierten Rom- I und II Verordnungen, wohingegen eine systematische Darstellung, z.B. schuldrechtlicher Probleme lieber durch ein Lehrbuch erfolgen sollte. 

Insgesamt kann ich durchaus dazu raten, auch mal einen Blick in einen Kommentar zu werfen, wenn Lehrbücher nicht weiterhelfen, oder man spezifische Rechtsprechung sucht. Der “Jauernig” bietet sich dafür bei Studenten an, sein kompaktes Format und präzisen Ausführungen erleichtern die gezielte Problemlösung, gerade in fortgeschrittenen Semestern.